Federal appeal dismissed for lack of substantiated grounds

6B_427/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Obergericht’s late-filing non-entry decision. It held that the complaint failed to satisfy the federal reasoning requirements for alleging arbitrariness or a breach of the right to be heard, as it was limited to appellatory criticism. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint challenging a cantonal non-entry decision on grounds of arbitrariness or denial of hearing. The complaint must, in a precise and reasoned manner, indicate which constitutional rights were violated and in what respect; mere appellatory criticism is insufficient. Where the pleading does not meet these substantiation requirements, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in summary procedure under Art. 108 BGG. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_427/2010

Urteil vom 18. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. März 2010.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2010 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 30. November 2009 richtet, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Im angefochtenen Beschluss wurde auf die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten. Das Obergericht erwägt, dem Beschwerdeführer sei das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 30. November 2009 am 2. Februar 2010 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Anmeldung der Berufung habe bis 12. Februar 2010 gedauert. Der Beschwerdeführer habe die Berufungsanmeldung erst am 16. Februar 2010 - und damit verspätet - beim Bezirksgericht Zürich abgegeben.

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht (§ 414 Abs. 1 und 2 StPO/ZH und § 193 GVG/ZH). Dessen Anwendung kann das Bundesgericht nur insoweit überprüfen, als eine Verletzung der Grundrechte des Betroffenen geltend gemacht wird. Eine solche Verletzung wird nicht von Amtes wegen, sondern nur geprüft, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das so genannte Rügeprinzip. Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Ruft er z.B. das Willkürverbot von Art. 9 BV an, so muss er darlegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4). Beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, so tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

Die vorliegende Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Soweit überhaupt sachbezogen, wird darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Frage, "ob die Frist am 12. Februar 2010 verstrichen sei, untergeordnete Bedeutung" zukomme, das Obergericht die "Beweisführung bezüglich des Ablaufs der Frist zur Anmeldung der Berufung per 16. Februar 2010" nicht erbracht habe, und die Ausführungen im angefochtenen Beschluss "darauf fokussiert" seien, "den 1. Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu schützen". Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern das Obergericht das einschlägige kantonale Recht willkürlich angewendet bzw. das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilitylate filingreasoning requirementsarbitrarinessright to be heardcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal was sufficiently reasoned to challenge the cantonal non-entry decision

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the substantiation requirements for alleging arbitrariness or a violation of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

The appellant largely offered appellatory criticism and did not show concretely how the cantonal court had applied the relevant cantonal rules arbitrarily or denied him a fair hearing.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the federal court costs.

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