Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A federal appeal must, in a manner directed against the decisive grounds of the contested decision, set out why that decision violates federal law or constitutional rights; merely presenting unrelated grievances is insufficient. Where the required substantiation is lacking, the appeal is not entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG. If no costs are levied, an application for free judicial assistance becomes moot; the mere fact that an appeal does not satisfy the reasoning requirements does not establish inability to conduct proceedings within the meaning of Art. 41 BGG.
6B_454/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Abwesenheit bei Pfändung, Ungehorsam gegen die Polizei); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 2. Mai 2025 (BKBES.2025.60).
Die Vorinstanz trat am 2. Mai 2025 auf eine Beschwerde gegen die von der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein verfügte Abschreibung des Einspracheverfahrens vom 26. März 2025 nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Auf das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie ebenfalls nicht ein und führte aus, beschuldigte Personen hätten unter den Voraussetzungen von Art. 130 ff. StPO Anspruch auf amtliche Verteidigung (nicht jedoch auf unentgeltliche Rechtspflege), was indessen eine gewisse Schwere des Vorhalts erfordere, die hier nicht gegeben sei. Das Bundesgericht könnte sich vorliegend deshalb nur mit der Frage befassen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (bzw. amtliche Verteidigung) zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Stattdessen moniert sie, dass der Postbeamte die Post mit dem Auto bringe, sie sich hingegen zu Fuss zur nächsten Poststelle begeben müsse. Daraus ergibt sich nicht in einer den Formerfordernissen genügen Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf Beschwerde und Gesuch verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill