Art. 42 Abs. 1, 2 and 5 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint against a cantonal non-entry decision. A complaint must be signed in original and, above all, reasoned in a manner that specifically engages with the contested decision and shows, in a concise fashion, how federal law was violated; mere discussion of the merits is insufficient where the appealability turns on procedural timeliness. Allegations implicating fundamental rights are examined only if expressly and substantiatedly raised. Where the complaint manifestly fails to meet these requirements, the Court may refuse to enter in summary procedure; exceptionally, costs may be waived under Art. 66 para. 1 BGG.
6B_479/2023
Urteil vom 5. Juli 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Administrative Massnahmen, und Sanktionen, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, verspätete Beschwerde; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. März 2023 (P3 23 65).
Das Bezirksgericht Visp schrieb am 11. Januar 2023 das Verfahren ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16. August 2022 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten. Auf seine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 13. März 2023 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Zustellfiktion und zum Verpassen der Beschwerdefrist setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Diese genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill