Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und summarisches Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Genügt die Eingabe dieser Anforderung offensichtlich nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem allein prozessual relevanten Nichteintretensentscheid befasst, sondern die materiellrechtliche Streitfrage oder andere, nicht verfahrensgegenständliche Punkte erörtert, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten. Die Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6B_490/2021
Urteil vom 7. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung, gesetzliche Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. April 2021 (AK.2021.162-AK [ST.2021.8258]).
Das Untersuchungsamt Uznach nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 23. März 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 28. April 2021 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus und verlangt Schadenersatz und Schmerzensgelder von einem ihn behandelnden Augenarzt, der ihn nicht davor gewarnt haben soll, sein Fahrzeug zu benutzen. Zudem bezieht er sich mit seinen Ausführungen auf einen Entscheid des Kreisgerichts, mit dem er nicht einverstanden ist. Weil nicht Verfahrensgegenstand, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill