Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten mangels tauglicher Rüge: Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bei Sachverhaltsrügen genügt es nicht, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu wiederholen; erforderlich ist eine qualifizierte, auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung. Bleibt die Eingabe bei pauschalen Behauptungen, unsachlichen Anschuldigungen oder rein appellatorischer Kritik, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 BGG bleibt vorbehalten.
6B_500/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rassendiskriminierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SBR.2019.37).
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. November 2019 zweitinstanzlich wegen Rassendiskriminierung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--. Den bedingten Vollzug der gegen ihn mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom 9. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrief es nicht. Hingegen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.-- für das Berufungsverfahren.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bezeichnet den Entscheid als illegal, unethisch, ungerecht, rassistisch und hasserfüllt. Seine weiteren Ausführungen, soweit sie denn überhaupt sachbezogen und nicht ungebührlich sind, gehen über pauschale Behauptungen und unsachliche Anschuldigungen (z.B. die Richter würden lügen, seien Feinde des Gesetzes, seien Diebe, die die Wahrheit stehlen würden, "falsche Gebühren 100 %") nicht hinaus. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill