Appeal against convictions for attempted sexual coercion and endangerment of life

6B_502/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the accused person's appeal against the Zurich cantonal judgment. It found no arbitrariness or other federal-law violation in the convictions for attempted sexual coercion and endangerment of life, upheld the outpatient treatment order, and confirmed the CHF 15,000 moral damages award. The request for free legal aid was rejected because the appeal lacked prospects of success. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, with account taken of his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; review of evidence and arbitrariness in criminal appeals: the appellant must show, with specific reasoning, that the lower court's assessment of evidence is manifestly untenable. Mere alternative factual assertions are insufficient. Art. 95 BGG: federal-law review does not extend to substituting another view of the facts. An outpatient treatment order under Art. 63 StGB is upheld where the lower court's reasoning is sustainable; the offender's subjective wish for or against the measure is irrelevant. Moral compensation is not reduced where the challenged factual findings support a serious psychic injury. Legal aid under Art. 64 BGG is refused if the appeal is manifestly hopeless; costs may be moderated under Art. 65 Abs. 2 BGG according to the party's financial circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_502/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
  2. A._________,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Juli 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig und bestrafte ihn mit 39 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 15'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Obergerichts vollumfänglich an.

2.
Als versuchte sexuelle Nötigung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe der Beschwerdegegnerin 2 gesagt, er werde sie in Zukunft in Ruhe lassen, wenn sie einmal im Monat mit ihm schlafe. Ansonsten werde er ihr weiter nachstellen (angefochtener Entscheid S. 10).

Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz, er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht "wegen sexuellen Neigungen angegriffen", sondern es sei um Geld gegangen (Beschwerde S. 1). Er vermag indessen nicht darzulegen, inwieweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 abstellte, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

3.
Als Gefährdung des Lebens wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Küchenmesser verfolgt, worauf sie zu Boden gefallen sei. Darauf habe er sich auf sie gekniet und ihr das Messer im Abstand von ungefähr zehn Zentimetern an den Hals gehalten. Er sei dabei unter anderem wegen seiner Alkoholisierung von mindestens 1,42 Gewichtspromillen nicht in der Lage gewesen zu kontrollieren, welche Verletzungen sich die sich wehrende Beschwerdegegnerin 2 hätte zuziehen können.

Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11 - 16). Inwieweit diese willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer keine versuchte Körperverletzung vorgeworfen wird, geht sein Vorbringen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht verletzen wollen (Beschwerde S. 1), an der Sache vorbei. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens ist nicht zu beanstanden.

4.
In Bezug auf die ambulante Behandlung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 24/25). Ob der Beschwerdeführer die Massnahme selber gewünscht hat, was er vor Bundesgericht bestreitet (Beschwerde S. 2), ist unerheblich.

5.
In Bezug auf die Höhe der Genugtuung stellt die Vorinstanz fest, die jahrelangen Nachstellungen des Beschwerdeführers, die schliesslich in der Bedrohung mit einem Messer gipfelten, hätten für die Beschwerdegegnerin 2 eine schwere seelische Unbill bedeutet (angefochtener Entscheid S. 26). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Summe sei genau an diejenige angepasst worden, welche die Beschwerdegegnerin 2 ihm schulde (Beschwerde S. 2), ist abwegig.

6.
Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe gegen seinen früheren Anwalt (vgl. Beschwerde S. 3/4). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass er im kantonalen Verfahren nicht hinreichend verteidigt worden wäre.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit er auf seine finanzielle Lage verweist (Beschwerde S. 4 unten), kann dies als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesehen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

attempted sexual coercionendangerment of lifearbitrarinessoutpatient treatmentmoral damageslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the findings supporting attempted sexual coercion and endangerment of life were arbitrary or unlawful

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show any manifestly incorrect assessment of evidence or violation of federal law; both convictions stand.

Extrahierte Begründung

His assertions did not undermine the lower court's reliance on the victim's account. As to endangerment of life, his arguments did not address the charged conduct and no arbitrariness was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the outpatient treatment order under Art. 63 StGB should be set aside

Extrahierter Entscheid

The treatment order was upheld.

Extrahierte Begründung

The lower court's reasoning could be followed; whether the appellant himself wanted the measure was irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 15,000 moral damages award should be reduced or overturned

Extrahierter Entscheid

The award was upheld.

Extrahierte Begründung

The long-term stalking culminating in the knife threat justified the compensation, and the appellant's offset argument was unfounded.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and relief from costs

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success; reduced court costs were imposed in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

His request was treated as one for legal aid and refused under Art. 64 BGG; costs were adjusted under Art. 65(2) BGG.

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