Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 108 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung der Prozesskaution. Die Beschwerde muss sich mit dem tragenden Nichteintretensgrund auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss materielle Ausführungen zur Hauptsache genügen nicht. Wird die Begründungspflicht offensichtlich verfehlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
6B_507/2022
Urteil vom 6. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2022 (UE210372-O/U).
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm am 11. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E 4.1.2).
Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er äussert sich vielmehr in der Sache zum Vorliegen des Betrugstatbestands und beanstandet, dass das beanzeigte Verhalten als "eine typische zivilrechtliche Auseinandersetzung" bewertet worden sein soll. Dass und inwiefern das mangels Leistung der Prozesskostensicherheit ergangene Nichteintreten der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht entnehmen. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller