Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for admissibility of a complaint before the Federal Supreme Court. The appellant must, in a concise and decision-specific manner, engage with the reasoning of the challenged judgment and set out how it violates federal law. The Federal Supreme Court examines only the object of the last cantonal decision (Art. 80 Abs. 1 BGG); submissions concerning issues outside that object are irrelevant. Where the pleading does not address the decisive procedural question and merely repeats substantive arguments, the court does not enter into the complaint under Art. 108 BGG. Exceptional waiver of court costs remains possible under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_512/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bülach,
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2025 (UH250084-O/U/HON).
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2024 wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) kostenfällig mit Fr. 350.--. Nach einer ersten gescheiterten Zustellung wurde eine erneute Zustellung veranlasst, unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist erst ab Datum der zweiten Zustellung zu laufen beginne. Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl am 8. November 2024 persönlich am Postschalter entgegen. Am 22. November 2024 erhob er Einsprache. Das Statthalteramt teilte ihm am 26. November 2024 mit, die Einsprache sei erst am 22. November 2024, mithin vier Tage nach Ablauf der Einsprachefrist, erfolgt und damit verspätet; ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, er halte an der Einsprache fest und wünsche eine gerichtliche Beurteilung. In der Folge wurde die Einsprache zur Frage der Gültigkeit an das Bezirksgericht Bülach überwiesen, das am 19. Februar 2025 ausführte, die Einsprache sei zu spät erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Da sich dieser ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls und der Wahrung der Einsprachefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht. Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls ausgegangen sein soll, den Fristenlauf für die Erhebung der Einsprache unzutreffend ermittelt und zu Unrecht auf eine nicht rechtzeitige Einspracheerhebung geschlossen haben könnte, zeigt er nicht ansatzweise auf. Stattdessen nimmt er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den 30-tägigen Führerausweisentzug und die damit verbundene zweijährige Verlängerung der Probezeit thematisiert und vorbringt, es sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt, ihn auch strafrechtlich zu belangen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer den Kostenentscheid der Vorinstanz beanstandet, ohne dass er darlegt, inwiefern dieser willkürlich und/oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Der Beschwerde mangelt es offenkundig an einer tauglichen Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill