No standing to challenge dismissal of false-expert-report complaint

6B_531/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung26.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the dismissal of a criminal investigation for allegedly knowingly issuing a false expert report. The Federal Supreme Court held that private-prosecutor standing was at least doubtful because no civil claims were substantiated and such claims were not obvious. In any event, the appellant's submissions did not show arbitrariness in the cantonal court's assessment or any reason to depart from the dismissal under in dubio pro duriore. The complaint was therefore not admitted under the summary procedure, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; standing of the private prosecutor in criminal matters requires that the contested decision may affect civil claims and that these are sufficiently indicated; where such claims are not apparent from the file, the complainant must explain them. Appellate criticism that is merely appellatory does not meet the requirements of Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG. A cantonal decision upholding a dismissal is not to be interfered with unless the appellant shows that a criminal suspicion was arbitrarily denied or that continuation of the proceedings was required under the principle in dubio pro duriore (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_531/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Abgabe eines falschen Gutachtens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Februar 2014.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erstatte am 27. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen wissentlicher Abgabe eines falschen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte das Strafverfahren am 19. September 2013 ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 25. Februar 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und ein neues Gutachten einzuholen.

2.

Die Privatklägerschaft ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1) und im Verfahren vor Bundesgericht jedenfalls zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen)
Das Kantonsgericht des Kantons Zug beauftragte den Beschwerdegegner 2 am 8. Januar 2007 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Jener erstattete sein Gutachten am 25. September 2007. Als gerichtlicher Sachverständiger stand er in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 134 I 159 E. 3; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 5 zu Art. 184 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 184 StPO). Nach § 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; BGS 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat (§ 6 VG).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass die im kantonalen Verfahren adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen ihren Grund im Zivilrecht haben, ist angesichts des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den als Gerichtsgutachter amtenden Beschwerdegegner 2 nicht offensichtlich. Ob der Beschwerdeführer seine Legitimation genügend begründete bzw. er zur Erhebung der Beschwerde überhaupt legitimiert ist, ist mithin fraglich, kann aber offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim Gerichtsgutachten vom 25. September 2007 handle es sich um ein vorsätzlich erstattetes Falschgutachten. Er wirft der Vorinstanz Willkür und Aktenwidrigkeiten vor.
Die Vorinstanz befasst sich Punkt für Punkt mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Nach einer ausführlichen Würdigung gelangt sie zum Schluss, es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Gerichtsgutachter vorsätzlich und wissentlich ein inhaltlich fehlerhaftes Gutachten erstellt hätte (Entscheid, S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag Willkür nicht darzutun. Er wendet nichts ein, was von der Vorinstanz nicht bereits zutreffend berücksichtigt worden wäre, und stellt ihrer Beweiswürdigung lediglich die eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten, zeigt er nicht auf. Das betrifft beispielsweise sein Vorbringen, es stimme, dass der Gerichtsgutachter zu Fragen der Unfallfolgen und Kausalität Stellung nehme, jedoch tue er das in den Kernfragen falsch. Oder er begnügt sich mit der Behauptung, das Gericht hätte keine Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt gehabt, weil der Gerichtsgutachter wichtige Dokumente unterschlagen habe.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage zu stellen vermag. Die Vorinstanz durfte einen Tatverdacht im Sinne von Art. 319 StPO willkürfrei verneinen und den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft schützen. Der Beschwerdeführer bringt keine Umstände vor, die im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226) gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würden. Seine Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

standingprivate prosecutorexpert reportdismissalinadmissibilityarbitrarinessin dubio pro duriorecivil claims

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing as private prosecutor to challenge the dismissal.

Extrahierter Entscheid

Standing was doubtful because he did not explain any civil claims and such claims were not obvious from the file.

Extrahierte Begründung

Private prosecutor standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG requires showing possible civil claims affected by the decision; the complainant made no such showing.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal courts arbitrarily denied suspicion of an offence and upheld the dismissal.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show arbitrariness or a need to proceed under in dubio pro duriore.

Extrahierte Begründung

His submissions merely repeated his own view and did not undermine the appellate court's detailed assessment; no circumstances indicated that continued prosecution was required.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.