Federal appeal inadmissible; costs imposed on appellant

6B_559/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.07.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against the Solothurn appellate judgment. It held that the underlying conviction for disobedience to official orders was already final and could not be revisited. The complaints against the awarded party compensation and the confiscation/destruction measures were insufficiently substantiated. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 108 BGG; inadmissibility of a federal appeal for insufficient substantiation and lack of reviewability of a final conviction. A conviction that has entered into legal force cannot be challenged anew in federal proceedings. Complaints against ancillary measures or cost awards must be specifically reasoned and show a cognizable violation of federal law or manifest factual error; otherwise the complaint is not entered into. Where the appeal is inadmissible, court costs are borne by the appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_559/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 22. April 2014 fest, der Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sei in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 1'050.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Anstelle der Busse ordnete es 28 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Bei deren Nichtleistung wurde die Busse für vollstreckbar erklärt. Verschiedene Gegenstände wurden eingezogen, und das Obergericht ordnete an, sie seien durch die Polizei zu vernichten bzw. den Berechtigten freizugeben. Einer Gesellschaft in den USA wurde eine Parteientschädigung von Fr. 10'760.-- zugesprochen, die je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und einem Mittäter auferlegt wurde, unter solidarischer Haftung beider für das Ganze.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 22. April 2014 sei aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde S. 1-3 lit. A). Indessen ist der Schuldspruch gemäss Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. September 2010 rechtskräftig (vgl. angefochtenes Urteil S. 11/12 E. II). Daran vermag der Umstand, dass am 29. Oktober 2013 in Bezug auf andere Vorhalte ein Freispruch erging, nichts zu ändern. Der rechtskräftige Schuldspruch kann nicht mehr geprüft werden.

3.

Die Beschwerdeführerin bemängelt die einer Gesellschaft zugesprochene Parteientschädigung (Beschwerde S. 3 lit. B). Die Vorinstanz führt aus, insoweit liege ein rechtsgültiger Antrag vor (Urteil S. 14 E. 2). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist daraus auch nicht ersichtlich, was die Gutheissung eines durch einen dritten Angeschuldigten eingereichten Rechtsmittels mit der Verpflichtung der Bescherdeführerin und eines Mittäters, jemandem eine Parteientschädigung zu bezahlen, zu tun haben könnte.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen und Unterlagen (Beschwerde S. 3 lit. C). Zwar trifft es zu, dass diese Massnahme noch nicht Gegenstand des Entscheids vom 28. September 2010 war (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Indessen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit eine später angeordnete Einziehung und Vernichtung "unzulässig" sein bzw. gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityfinal judgmentparty compensationconfiscationreasoning requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal could challenge the final conviction for disobedience to official orders

Extrahierter Entscheid

The conviction was already final and could no longer be reviewed.

Extrahierte Begründung

The underlying conviction from 28 September 2010 had entered into legal force; later acquittals on other allegations did not change that.

Kernrechtsfrage

Whether the award of party compensation to a U.S. company was unlawfully granted

Extrahierter Entscheid

No substantiated basis for review was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant did not demonstrate that the appellate court's finding of a valid request was manifestly incorrect within the meaning of Art. 97(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the confiscation and destruction/free release of items and documents was unlawful

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently reasoned and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain why a later ordered confiscation and destruction would be impermissible or contrary to federal law under Art. 95 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal had to be entered into at all

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered into under Art. 108 BGG.

Extrahierte Begründung

The submissions did not meet the requirements for federal review.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.