Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; requirement of sufficient reasoning for a federal complaint. A complaint must, in concise form, engage with the considerations of the challenged decision and explain concretely which federal law was violated. Where the decisive issue is the admissibility treatment of a cantonal filing under Art. 110 Abs. 4 StPO, submissions that merely discuss the merits or other proceedings do not satisfy the duty to reason. If the defect is obvious, the Federal Supreme Court may decline to enter under the simplified procedure. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_570/2024
Urteil vom 20. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufungserklärung (ungebührliche Eingabe); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2024 (P1 24 69).
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Rechsmitteleingabe vom 4. Mai 2024 an das Kantonsgericht Wallis. Darin äusserte er sich gegenüber Gerichtsbehörden und Verfahrensbeteiligten in ungebührlicher Weise ("Fotzel-Richter", "Justizschlampe", "Korruptionslady", "die Fresse solange zu zertrümmern, bis sie freigestellt ist", "Schweine im Schweinebetrieb Terrorjustiz Wallis"). In der Folge wurde ihm Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt, unter dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine weitere Eingabe ein, worin er neben einem 4-seitigen Schreiben erneut die bereits am 4. Mai 2024 eingereichte Eingabe hinterlegte. Das Obergericht sah die Voraussetzung der Überarbeitung als nicht erfüllt an und trat mit Urteil vom 20. Juni 2024 androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2024 unter Einschluss der handschriftlich angebrachten Kommentare auf dem eingereichten Urteilsexemplar erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt hat, gesetzeswidrig von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit sowie mit weiteren Verfahren, die nicht Verfahrensgegenstand bilden und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill