6B_584/2025
Urteil vom 15. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht
(Nachtruhestörung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2025
(SK 25 159).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil innert der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingegangen war. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2025 (Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 Frist bis zum 18. August 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 25. August 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Obwohl die mit Gerichtsurkunde (GU) versandten Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein.
4.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill