Non-entry on criminal complaint for insufficient reasoning

6B_586/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal under the BGG, but found that the appellant's submissions did not meet the statutory reasoning requirements. He failed to demonstrate arbitrary fact-finding, rights violations, procedural defects, or any other breach of federal law by the cantonal court. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Das Bundesgericht tritt auf eine Eingabe nicht ein, wenn sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und weder die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Grundrechten oder sonst Bundesrecht substanziiert rügt. Die blosse Anrufung verfassungsrechtlicher oder willkürlicher Vorbringen genügt ohne klare, detaillierte Begründung nicht (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 9 BV).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_586/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da es um eine Strafsache geht, ist die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel können auch Verfassungsverletzungen gerügt werden.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Strafanzeige wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventuell Irreführung der Rechtspflege und wegen Ehrverletzungsdelikten (welche derzeit beim Friedensrichteramt des Bezirks Brugg hängig sind; vgl. Beschwerde S. 2) bzw. Gehilfenschaft zu einem Vergehen nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, Verfahrensfehler begangen oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintarbitrarinesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal against the cantonal decision refusing to prosecute.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The submission did not show in what respect the cantonal court had established the facts manifestly incorrectly or arbitrarily, violated fundamental rights, committed procedural errors, or otherwise breached federal law. It failed to meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so non-entry under Art. 108 BGG was required.

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