Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG: Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine den angefochtenen Entscheid sachbezogen kritisierende Begründung enthalten; fehlt es daran offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine blosse Unzufriedenheit mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzutun, welche Rechtssätze verletzt sein sollen und weshalb. Wird die mangelhafte Eingabe auf richterlichen Hinweis hin nicht ergänzt, bleibt es beim Nichteintreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6B_592/2025
Urteil vom 5. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 3. Juni 2025 (BEK 2025 73).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. September 2024 wegen Verletzung der An- oder Abmeldepflichten kostenfällig mit Fr. 100.--. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Küssnacht zur Durchführung der Hauptverhandlung. In der Folge stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass dessen Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 3. Juni 2025 mangels hinreichender Begründung (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht ansatzweise. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine sachbezogene Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2025 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich sei und kein Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung bestehe (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill