Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 BGG; timeliness of the criminal appeal and summary non-entry procedure. A federal appeal is timely only if it is lodged with the Federal Supreme Court or handed to the Swiss Post by the last day of the deadline. The deadline begins with effective service pursuant to Art. 44 Abs. 1 BGG. If the filing is late and no request for restitution is made, the appeal is inadmissible. Independently, the appeal must satisfy the reasoning requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG; manifestly insufficient reasoning also justifies non-entry under Art. 108 BGG. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG, rendering any request for legal aid moot.
6B_599/2025
Urteil vom 7. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2025 (UH250005-O/U/REA>JST).
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. Mai 2025 auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. November 2024 nicht ein, weil das kantonale Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die per Einschreiben versandte Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. Mai 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am 27. Mai 2025 zu laufen und endete am 25. Juni 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 1. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Sollte mit der Beschwerdeeingabe im Übrigen um Kostenerlass oder -stundung ersucht werden, was vom Wortlaut nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG).
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill