Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 80 BGG; Beschwerdebegründung gegen einen Nichteintretensentscheid wegen Verspätung. Vor Bundesgericht ist einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid Verfahrensgegenstand. Auf Rügen ausserhalb dieses Gegenstands ist nicht einzutreten. Wer die Annahme der Verspätung beanstandet, hat in gedrängter Form anhand des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern dessen Tatsachen- oder Rechtswürdigung willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein soll; pauschale oder unbelegte Behauptungen genügen nicht. Bei unzureichender Begründung erfolgt Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG.
6B_601/2025
Urteil vom 22. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Körperverletzung usw.); rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Juni 2025 (SBK.2025.142).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Januar 2025 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagen zu je Fr. 200.-- (bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. In der Folge lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf den 6. Mai 2025 zur Einvernahme vor. Weil er unentschuldigt nicht erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2025, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2025 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese ihm am 15. Mai 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe am 27. Mai 2025) Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 4. Juni 2025 wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Es sei festzustellen, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl gültig und rechtswirksam erhoben worden sei. Eventuelle Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung für die rechtswidrige Behandlung und die Verfahrenskosten auszurichten.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 4. Juni 2025 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten wurde. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er Anträge stellt und sich zu Themen äussert, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und mit denen sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Dies ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei - trotz Einsprache - ohne ordentliche Einvernahme und ohne Feststellung seiner Gründe für das Nichterscheinen sanktioniert worden, und gilt auch, wenn er weiter vorbringt, die unverhältnismässige Behandlung seiner Person verstosse gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie gegen das Recht auf wirksame Beschwerde. Soweit sich die Beschwerde zur Frage der Rechtzeitigkeit des kantonalen Rechtsmittels äussert, wird sie den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht gerecht. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Nichteintreten widerspreche der Verfahrensfairness. Er habe die Beschwerde innert Frist am 23. Mai 2025 der Post übergeben, allerdings mit normaler A-Post und nicht eingeschrieben. In der Folge räumt er selbst ein, für die fristgerechte Postübergabe keine Beweise zu haben; er sei sich "jetzt auch nicht sicher", "wie alles genau ablief". Seine Kritik erschöpft sich im Ergebnis in unbelegten Behauptungen, mit welchen sich nicht ansatzweise darlegen lässt, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz (die für die Annahme der Verspätung auf den Poststempel abstellt) willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Gemäss dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill