Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and no advance payment

6B_607/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.09.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a cantonal non-entry decision of the Solothurn High Court’s criminal chamber before the Federal Supreme Court. The federal appeal was found insufficiently reasoned because it did not address the lower court’s grounds and did not satisfy the pleading standards of the Federal Supreme Court Act. The president therefore declined to enter into the appeal under the summary procedure. The court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen und rechtsgenügend mit diesen auseinandersetzt; blosse appellatorische Vorbringen oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_607/2008/sst

Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt mit dieser Frage befasst und geltend macht, sie könne keine Vorschüsse bezahlen, weil (offenbar durch die Behörden des Kantons Solothurn) "grauenhafte Straftaten und Verleumdungen" verschwiegen würden, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscourt costsadvance paymentsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible despite the appellant's assertions about inability to pay and alleged misconduct.

Extrahierter Entscheid

The filing did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage adequately with the challenged reasoning and her assertions were too vague and unsupported to satisfy the federal pleading standards.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceeding.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The president considered it appropriate to waive any cost order.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.