No entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_616/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision refusing to enter into a criminal complaint because of limitation. Before the Federal Supreme Court, he did not address the limitation issue at all. The Court held that the submission therefore failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and, in summary proceedings under Art. 108 BGG, did not enter into the complaint. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde: Wird auf den tragenden kantonalen Entscheidungsgrund nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen; fehlt eine Auseinandersetzung mit dem entscheidwesentlichen Gesichtspunkt, liegt eine ungenügende Beschwerdeschrift vor (consid. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_616/2009

Urteil vom 23. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2009 (AK Nr. 2009/234/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verjährung nicht eingetreten wurde. Mit der Frage der Verjährung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

criminal complaintnon-entryreasoning requirementslimitationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under Art. 42(2) BGG and could be examined.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the limitation issue and therefore did not satisfy the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

Because the appellant did not engage with the decisive limitation question, the filing was insufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG; the Federal Supreme Court therefore could not enter into the matter under Art. 108 BGG.

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