Non-entry for insufficiently reasoned appeal against prison surrender

6B_624/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the cantonal decision dismissing complaints about the prison surrender date and the alleged bias of the case officer responsible for enforcement. It held that the appellant's submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements and that no substantiated bias claim was shown. The appeal was therefore not entered into. The request for free legal aid was refused because the appeal was deemed hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; ungenügend begründete Beschwerde und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und nicht hinreichend darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Pauschale Kritik oder Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands vermögen die Begründungspflicht nicht zu ersetzen. Ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund ist substanziiert darzutun; blosse Behauptungen genügen nicht. Ist das Rechtsmittel aussichtslos, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_624/2014

Urteil vom 3. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafantritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 23. August 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Am 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Beschwerdeführer per 21. Oktober 2013 zum Vollzug vor. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 3. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Dezember 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 29. Januar 2014 nicht ein (6B_103/2014).

Am 14. März 2014 lud das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer per 2. April 2014 erneut zum Vollzug vor. Am 31. März 2014 informierte ihn die Justizdirektion des Kantons Zürich darüber, dass der Strafantrittstermin rechtskräftig feststehe und dass beim Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug keine Befangenheitsgründe ersichtlich seien.

Da der Beschwerdeführer die Strafe nicht antrat, wurde er am 8. April 2014 verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt.

Am 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter anderem, es sei festzustellen, dass er am 8. April 2014 rechtswidrig verhaftet worden sei, und es sei ihm ein neuer Fallverantwortlicher zuzuteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 11. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und stellt elf Anträge (vgl. Beschwerde S. 2). Sinngemäss strebt er eine Aufhebung des Urteils vom 11. Juni 2014 an.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einzelrichter am Verwaltungsgericht sei befangen gewesen (Beschwerde S. 2 Ziff. 6 und S. 4-6 Ziff. 8). Indessen ist nicht ersichtlich, was die Stellung als Zunftmeister damit zu tun haben könnte, und in Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2013 ist anzumerken, dass das Urteil vom 17. Dezember 2013 unverändert in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer vermag folglich keinen nachvollziehbaren Befangenheitsgrund gegen den Einzelrichter glaubhaft zu machen.

3.

Gegenstände des vorliegenden Verfahrens können nur der Strafantrittstermin und die angebliche Befangenheit des Fallverantwortlichen beim Amt für Justizvollzug sein (angefochtenes Urteil S. 7-10 E. 2 und 3). Soweit sich der Beschwerdeführer mit anderen Fragen befasst, sind seine Ausführungen unzulässig (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 6/7 E. 1.2-1.5).

4.

In Bezug auf den Strafantrittstermin ergibt sich aus der Beschwerde nicht in einer Weise, die dem Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

5.

In Bezug auf die angebliche Befangenheit des Fallverantwortlichen stellt die Vorinstanz fest, dessen Verhalten habe immer im Einklang mit dem geltenden Recht gestanden (Urteil S. 10 E. 3). Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, aus dem sich auf eine Befangenheit schliessen liesse (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7).

6.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

non-entryreasoned appealprison surrenderbiasfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prison surrender decision was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out in a legally adequate way how the challenged decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to meet the minimum reasoning requirements; broad criticism and unrelated points could not replace a concrete legal challenge.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged bias of the case officer at the cantonal justice authority was substantiated

Extrahierter Entscheid

No recognizable ground for bias was shown.

Extrahierte Begründung

The prior proceedings were final, and nothing in the federal appeal supported an appearance of partiality; the officer's conduct had been lawful.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the underlying claims have no prospect of success.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, he had to bear the costs; reduced ability to pay was considered in the amount.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.