Non-entry on complaint against involuntary psychiatric placement

6B_650/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.08.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged cantonal decisions concerning the continuation of a stationing psychiatric measure and his placement in Psychiatriezentrum Rheinau. The Federal Supreme Court held that the complaint against the Directorate's decision was not admissible because that decision was not final. It further found that the filing failed to meet the federal substantiation requirements, and that the request concerning delivery of keys was outside its jurisdiction. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure; no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen einen nicht letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische oder sachfremde Ausführungen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Anträge ausserhalb des Streitgegenstands oder ausserhalb der Zuständigkeit des Bundesgerichts sind nicht einzutreten. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden; die Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_650/2010

Urteil vom 13. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre Massnahme,

Beschwerde gegen die Entscheide der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 (Nr. 10 381 GG/JW) und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 7. Juni 2010 (VB.2010/00224).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 (Nr. 10 381 GG/UW) wendet, ist darauf nicht einzutreten, weil die Verfügung, wie sich aus deren Rechtsmittelbelehrung ergibt, nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.

2.
Der Beschwerdegegner verfügte am 1. März 2010, der Beschwerdeführer werde zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme ins Psychiatriezentrum Rheinau eingewiesen, wobei die Massnahme längstens bis am 3. Februar 2014 dauere und mindestens einmal jährlich zu überprüfen sei, ob eine bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme in Frage komme. Eine in diesem Zusammenhang erhobene kantonale Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 2010 (VB.2010.00224) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Die Beschwerde beschränkt sich auf Ausführungen, insbesondere eine Anzeige gegen einen Arzt, die mit dem angefochtenen Entscheid offensichtlich nichts zu tun haben. Damit genügt sie den minimalen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
Der auf den angefochtenen Entscheiden angebrachte Antrag, es seien dem Beschwerdeführer Schlüssel herauszugeben, ist unzulässig, weil das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch, das Verfahren sei "innert 30 Tagen zu sistieren", gegenstandslos geworden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

non-entryadmissibilitysubstantiationfinal decisionstationary measurepsychiatric placementjurisdictioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the Directorate's decision was admissible as a final cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible to that extent because the challenged Directorate decision was not a final decision within the meaning of Art. 80(1) BGG.

Extrahierte Begründung

The appeal instructions showed that the Directorate's decision was not last-instance and therefore could not be directly challenged before the Federal Supreme Court.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the minimum substantiation requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the minimal requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierte Begründung

The filing contained mainly unrelated statements, in particular an accusation against a doctor, and did not meaningfully address the challenged decision.

Kernrechtsfrage

Whether the request for delivery of keys could be examined by the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because the Federal Supreme Court lacked jurisdiction over it.

Extrahierte Begründung

The request was unrelated to the subject matter of the appealed decisions and could not be decided in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the request to suspend the proceedings for 30 days remained pending.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the case was decided.

Extrahierte Begründung

The final decision on the merits rendered the suspension request devoid of object.

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