Art. 80 Abs. 1, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 108 BGG; Art. 356 Abs. 4 StPO; federal complaint limited to the challenged decision, and non-entering where the appellant fails to substantiate legal error. The Federal Supreme Court examines only the object of the appeal as defined by the contested decision; submissions directed at the underlying merits fall outside the dispute and are inadmissible. The complaint must, in a concise and reasoned manner, address the decisive considerations of the cantonal decision and, where fundamental rights are invoked, plead the violation specifically. Mere repetition of prior arguments or abstract assertions is insufficient. Unexcused absence from the main hearing causes the objection against a penalty order to be deemed withdrawn by operation of law. Legal aid is denied if the appeal lacks prospects of success; costs follow the outcome, subject to reduction in view of the party’s financial circumstances.
6B_652/2025
Urteil vom 23. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung (Einsprache gegen Strafbefehl [Diebstahl, geringfügiger Vermögenswert]); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 23. Juli 2025 (BK 25 327).
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sprach die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 und 14. März 2025 je mit Strafbefehl wegen Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert) schuldig. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung der Hauptverhandlung. Dieses vereinigte die Verfahren. Da die Beschwerdeführerin nach ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht am 15. Mai 2025, dass die Strafbefehle infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen seien. Am 20. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung, was das Regionalgericht am 2. Juli 2025 abwies. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Juli 2025 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Annahme eines Schuldeingeständnisses infolge Fernbleibens von der Hauptverhandlung sei aufzuheben und das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Eventuell sei der Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Allfällige Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf Anträge, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung und die Rechtmässigkeit der Strafbefehle materiell erneut zur Diskussion stellen will. Damit ist sie von vornherein nicht zu hören.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz erwägt, aus der Beschwerde ergebe sich nicht rechtsgenüglich, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs erforderten. Die Beschwerdeführerin reiche auch oberinstanzlich keine Belege ein, welche ein entschuldbares Fernbleiben glaubhaft machten. Die Vorladung zur Hauptverhandlung sei ihr am 11. April 2025 zugegangen. Daraus ergäben sich Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen. Von einer beschuldigten Person dürfe erwartet werden, dass sie die Vorladung durchlese und sich bei Unklarheiten beim Gericht informiere. Dies gelte umso mehr, wenn sie beabsichtige, entgegen der Vorladung nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen (weil sie meine, aufgrund ihrer bereits eingereichten Stellungnahmen der Hauptverhandlung fernbleiben zu können). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr Nichterscheinen dürfe weder als Zustimmung noch als Schuldanerkennung gewertet werden, sei darauf hinzuweisen, dass das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls zur Folge habe.
Was an diesen Erwägungen verfassungswidrig, willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Sie beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr im Wesentlichen darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen (und verworfenen) Standpunkte zu erneuern, ohne indessen mit ihrer Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an den als fehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Entscheidmotiven anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese in Willkür verfallen sein soll. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Beschluss fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Anrufung der Unschuldsvermutung, des Fairnessgebots und des rechtlichen Gehörs in allgemeiner Weise pauschal vorbringt, das Unterlassen prozessualer Handlungen dürfe nicht zu Lasten der beschuldigten Person ausgelegt werden und selbst ein unentschuldigtes Nichterscheinen könne nicht Anlass einer strafrechtlichen Interpretation materieller Schuld bilden, verkennt sie, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen dazu führt, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 356 Abs. 4 StPO). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill