Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: A federal appeal must be filed with the original handwritten signature and a reasoned challenge addressing the contested decision in a concise manner; a mere denial of the facts or unsubstantiated allegations of arbitrary appreciation do not satisfy the statutory reasoning requirements. Defects not cured within the set time limit lead to non-entry. A further opportunity to correct formal defects may be dispensed with where the appeal is manifestly inadmissible. Ancillary requests such as suspensive effect and legal aid become moot upon non-entry; court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_660/2025
Urteil vom 25. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord, Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2025 (4M 24 88).
Mit Urteil vom 8. Mai 2025 verurteilte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und verwies ihn für 15 Jahre des Landes.
Eine vom Beschwerdeführer dagegen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gerichtete Beschwerde leitete letztere an dessen ehemalige Verteidigerin weiter. Mit Eingabe vom 13. August 2025 leitete die ehemalige amtliche Verteidigerin die Beschwerde respektive eine Kopie derselben "aus Sorgfaltsgründen und zur Wahrung der Interessen ihres ehemaligen Mandanten" an das Bundesgericht weiter. Dies unter dem expliziten Hinweis, dass sie den Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertrete und sie diesem (mehrfach) mitgeteilt habe, dass er die Beschwerde an das Bundesgericht weiterleiten und selbst um eine allfällige Vertretung für das bundesgerichtliche Verfahren besorgt sein müsse. Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Eingang beim Bundesgericht) reichte der Beschwerdeführer persönlich eine (bereits von der ehemaligen amtlichen Verteidigerin übermittelte) Kopie seiner Beschwerdeschrift beim Bundesgericht ein.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 13. August 2025, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Mai 2025 sei vollständig aufzuheben und er in der Sache freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Damit einhergehend bestreitet er, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben und macht eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend. Die ausführliche Begründung seiner Anträge behält er sich vor.
2.2. Mit Schreiben vom 18. August 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für die Wahrung ihrer Interessen besorgt zu sein und einen Anwalt zu organisieren und zu mandatieren; überdies, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung und die eigenhändige, auf dem Schriftdokument anzubringende Unterschrift enthalten muss (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Weiteren, dass in der Begründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen ist, inwieweit dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 15. September 2025 endet und ihm dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen stehe, dem Bundesgericht eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genügende (ergänzte) Beschwerde einzureichen. Die bereits und lediglich in Form einer Kopie eingereichte Beschwerdeschrift wurde zwecks Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift an den Beschwerdeführer retourniert.
Innert der bis am 15. September 2025 laufenden Beschwerdefrist ist beim Bundesgericht keine (ergänzte) Beschwerdeschrift eingegangen; ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die bereits am 13. August 2025 eingereichte und ihm zwecks Verbesserung retournierte Beschwerdeschrift wieder zukommen lassen. Damit fehlt es letzterer nach wie vor an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Von einer (weiteren) Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) ist indes aufgrund des Verfahrensausgangs abzusehen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die bereits per 13. August 2025 eingereichte und sowohl in formell als auch materieller Hinsicht unverbessert gebliebene Beschwerde setzt sich nicht ansatzweise in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Hierfür genügt die blosse Bestreitung der Tatbegehung nicht; ebenso wenig das unsubstanziiert gebliebene Vorbringen, wonach das Urteil auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe respektive ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht bestünden. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügt.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger