Lack of standing in complaint against non-prosecution decision

6B_666/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.11.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.X. and B.X. challenged the Freiburg authorities’ refusal to open criminal proceedings arising from a construction dispute. The Federal Supreme Court held that they lacked standing under Art. 81(1)(b) BGG because they were neither private prosecutors nor victims under the OHG. Their constitutional arguments were insufficiently reasoned under Art. 106(2) BGG. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG, rejected the request for legal aid as hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellants jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG; Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Geschädigte, die weder Privatstrafkläger noch Opfer im Sinne des OHG sind, verfügen nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Ein blosses Strafantragsrecht genügt hierfür nicht. Verfassungsrügen unterliegen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG; unklare oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Ist die Beschwerde aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG; die Kosten werden nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt, wobei die wirtschaftliche Lage bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden kann (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_666/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme von Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 13. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit einer Bausache Strafklage gegen zwei Personen unter anderem wegen Erpressung, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Behörden des Kantons Freiburg das Strafverfahren nicht an die Hand nahmen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch nicht Opfer, weil sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Art. 2 Abs. 1 OHG). Ihr Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) geht fehl, weil es nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 ff. StGB als solches geht. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde zur Hauptsache von vornherein nicht legitimiert. Soweit sie eine Verletzung ihrer Grundrechte rügen (z.B. Beschwerde S. 3 Ziff. 3), genügen ihre unklaren Ausführungen im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingnon-opening of proceedingsvictim statuslegal aidcostsreasoning requirements

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to challenge the non-opening of criminal proceedings

Extrahierter Entscheid

They lacked standing because they had no legally protected interest as mere injured persons who were neither private prosecutors nor victims under the Victim Support Act.

Extrahierte Begründung

Under Art. 81(1)(b) BGG, standing requires a legally protected interest. The appellants were not private prosecutors and were not victims within Art. 2(1) OHG, since no direct impairment of physical, sexual, or psychological integrity was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaints were sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No; the submissions were too unclear to meet the reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellants' vague references to fundamental rights did not satisfy Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

The claims were manifestly without prospects of success, so Art. 64 BGG was not satisfied.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants, reduced in view of their financial situation, and split equally under joint liability.

Extrahierte Begründung

Costs follow Art. 66(1) BGG; the reduced fee reflected Art. 65(2) BGG.

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