Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; standing of the private prosecutor in criminal appeals: Only claims of civil law character, i.e. claims ordinarily to be enforced before the civil courts, confer standing. Public-law claims, including state-liability claims, are not civil claims and cannot be asserted adhesively in criminal proceedings. The private prosecutor may invoke formal procedural rights notwithstanding the absence of standing on the merits, but only where the complaint alleges an independent formal denial of justice; arguments requiring review of the substantive assessment are inadmissible under the Star-Praxis (consid. 2-4). Where standing is lacking and no admissible formal grievance is raised, the complaint is dealt with in summary non-entry procedure under Art. 108 BGG; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 5).
6B_671/2023
Urteil vom 31. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2023 (UE220235-O/HEI).
Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende eines Sozialzentrums wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juli 2022 Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende eines zürcherischen Sozialzentrums erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selbst stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist folglich zur Beschwerde in der Sache nicht legitimiert.
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Privatkläger als beschwerdeführende Person seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beanstandet das Verhalten des Obergerichts und macht eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV geltend (vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Soweit seine Vorbringen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, können sie jedenfalls nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat der Beschwerdeführer mangels Legitimation keinen Anspruch. Bei seinen konkreten Vorbringen handelt es sich nicht um formelle Rechtsverweigerungen im Sinne der sog. "Star-Praxis".
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill