6B_682/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (mehrfache üble Nachrede usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. August 2025
(SK 25 345).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss vom 11. August 2025 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. April 2025 nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vor Bundesgericht nur darum gehen, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erhobene Berufung zufolge Nichteinreichens der Berufungserklärung rechtmässig ist, respektive, ob die Vorinstanz Art. 399 Abs. 3 StPO richtig angewandt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Ihre Ausführungen betreffen, wenn überhaupt, ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill