Non-entry on criminal complaint for insufficient reasoning

6B_696/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.11.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Solothurn cantonal criminal chamber’s decision in a traffic-rules case before the Federal Supreme Court. The Criminal Division held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements for a federal complaint and, in any event, did not show a violation of federal law. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure of Art. 108 BGG. As an exception, the Court ordered no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90, 93 Abs. 1, 95, 42 Abs. 2 und 108 BGG; Nicht-Eintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids setzt die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen voraus; bleibt deren Vorliegen offen, ist auf die Beschwerde jedenfalls nicht einzutreten, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Allgemeine Vorbringen zur Zweckmässigkeit, zum fehlenden öffentlichen Interesse oder zur Zumutbarkeit genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht prüft im Verfahren nach Art. 108 BGG eine allfällige Zustimmung zu einer Ersatzstrafe nicht von Amtes wegen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_696/2007 / hum

Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsinterlocutory decisiontraffic rulesnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint was admissible against the cantonal decision and whether the grounds met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be entered into because the appellant did not show, with the required reasoning, that the challenged rehearing would violate federal law.

Extrahierte Begründung

The Court noted that self-standing review of an interlocutory decision is only exceptionally available, but left that question open. In any event, the appellant’s submissions about lack of public interest and inconvenience did not demonstrate a violation of Swiss law under Art. 95 BGG, so the requirements of Art. 42(2) BGG were not met. The Court therefore declined to examine the offer to accept an alternative custodial sentence.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The President found an exception justified and waived the imposition of costs.

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