Challenge to conviction for mismanagement and embezzlement dismissed

6B_704/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Zurich High Court judgment convicting W.________ of mismanagement and multiple embezzlement. It held that the complaint against the factual findings was either unfounded or merely appellatory. The cantonal court could infer a further deterioration of the company’s financial position from the takeover balance sheet, the appellant’s withdrawals, and the bankruptcy closure for lack of assets. The complaint about the alleged intent to appropriate three leased vehicles was not sufficiently reasoned. Costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 9 BV; arbitrariness review of evidence assessment in criminal matters; the Federal Supreme Court interferes only if the cantonal court's factual findings are manifestly untenable and not merely because another view appears possible. Where the appellant merely restates his own version without engaging with the challenged reasoning, the objection is appellatory and inadmissible. In assessing financial deterioration, the court may rely on the takeover balance sheet, the accused's withdrawals and the bankruptcy outcome for lack of assets (consid. 1.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_704/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte W.________ am 21. April 2010 zweitinstanzlich wegen Misswirtschaft und mehrfacher Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten - als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Amtsgerichts D-Hof vom 26. November 2007.

B.
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

1.1 Er macht geltend, eine Aktiengesellschaft mit ungenügendem Kapital zu übernehmen, könne nicht mit einer Überschuldung gleichgesetzt werden. Es sei nicht untersucht worden, ob eine Überschuldung vorgelegen noch ob eine solche während seiner Zeit als Verwaltungsrat weiter zugenommen habe. Entsprechend fänden sich auch keine derartigen Angaben in der Anklageschrift. Ohne rechtsgenügliche Beweise nehme die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe durch eine defizitäre Geschäftstätigkeit die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt. Diese Annahme verletze in willkürlicher Weise den Untersuchungsgrundsatz, das Anklageprinzip und die Unschuldsvermutung.

1.2 In der Anklageschrift wird unter anderem ausgeführt, die fragliche AG (Aktienkapital Fr. 200'000.--) habe in der Übernahmebilanz einen Verlust von Fr. 198'030.95 ausgewiesen. Als verantwortlicher Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer weder das Aktienkapital neu liberiert noch sonstwie die Gesellschaft saniert. Er habe auf Kosten der Firma Leistungen im Wert von über Fr. 20'000.-- bezogen. Der Konkursrichter habe am 16. Juli 2003 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Anklageschrift S. 10 f.).

Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer vor, er habe mehr Geld aus der AG abgezogen als eingeschossen. Dass er sich darum bemüht habe, die AG zu sanieren, sei eine reine Schutzbehauptung. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Sowohl in der Anklageschrift als auch im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass das Kapital der AG bei der Übernahme durch den Beschwerdeführer zum grossen Teil nicht mehr gedeckt war. Wenn nun im Konkurs keine Aktiven mehr vorhanden waren (Einstellung des Konkurses "mangels Aktiven"), durfte die Vorinstanz willkürfrei feststellen, der Beschwerdeführer habe die Vermögenslage der AG in der Zwischenzeit weiter verschlechtert.

Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen die gerügten Grundsätze verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Annahme als willkürlich, er habe beabsichtigt, sich die drei geleasten Fahrzeuge anzueignen.

Die Vorinstanz hat die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift detailliert geprüft und begründet ausführlich, weshalb sie ihm die Halterwechsel der Fahrzeuge als Aneignungsabsicht zuschreibt (angefochtener Entscheid S. 18 ff. Ziff. B/1). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er wiederholt bloss seine eigene Sicht der Dinge und gelangt entsprechend zu anderen Schlussfolgerungen. Auf diese appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Schlagwörter

arbitrarinessevidence assessmentpresumption of innocenceaccusation principlemismanagementembezzlementleased vehiclescriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court's finding of mismanagement and worsening of the company's financial situation was arbitrary or violated the accusation principle, duty to investigate, and presumption of innocence.

Extrahierter Entscheid

The challenge failed; the appellant did not show arbitrariness, and the lower court could infer a further deterioration of the company's assets from the file and the bankruptcy closure for lack of assets.

Extrahierte Begründung

The indictment and judgment stated that most capital was no longer covered at takeover, the appellant withdrew more money than he contributed, and no assets remained at bankruptcy. On that basis the inference was not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Whether the finding that the appellant intended to appropriate three leased vehicles was arbitrary.

Extrahierter Entscheid

The challenge was inadmissible as mere appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

The lower court dealt in detail with the appellant's arguments and explained why it inferred intent to appropriate from the vehicle title transfers; the appellant merely repeated his own view without engaging with that reasoning.

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