Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 356 Abs. 4 StPO; non-entry for insufficiently reasoned complaint against a finding that an objection was withdrawn due to unjustified absence from the main hearing. A complaint to the Federal Supreme Court must, in a concise manner, engage with the decisive reasoning of the challenged decision and demonstrate a violation of law; mere assertions of innocence or general factual criticism are insufficient. If the appellant does not contest the service of the summons, the warning of appearance duty and default consequences, or the factual findings underpinning the withdrawal of the objection, the complaint is inadmissible under Art. 108 BGG. Free legal aid is refused where the appeal is devoid of prospects of success; costs are imposed on the unsuccessful party, taking account of financial circumstances.
6B_708/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz,
Beschwerdekammer,
vom 18. Juli 2025 (BEK 2025 24).
Die Staatsanwaltschaft Schwyz (1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg) sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
20. Oktober 2023 der Drohung und mehrfachen Beschimpfung schuldig. Dagegen erhob sie Einsprache. Das Bezirksgericht March lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. September 2024 und in der Folge, aufgrund des Fernbleibens des Dolmetschers, auf den
17. Januar 2025 vor, unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht der Einsprecherin und die Säumnisfolgen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung ferngeblieben und der Strafbefehl deshalb infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Juli 2025 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, sie sei von den Anschuldigungen freizusprechen.
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Vor Bundesgericht macht sie nicht geltend, sie habe die Vorladungsverfügung nicht erhalten oder sie sei ihr nicht korrekt zugestellt worden. Sie bringt auch nicht vor, über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens der einsprechenden Person von der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Sie macht stattdessen Ausführungen zur Privatklägerin und bringt vor, diese habe sie verleumdet. Sie - die Beschwerdeführerin - sei unschuldig und wolle konkrete und sichtbare Beweise für ihre Schuld. Sie habe nichts getan und sei aufgrund von falschen Aussagen zu Unrecht verurteilt und bestraft worden. Diese Kritik der Beschwerdeführerin genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht und hat andererseits mit der Frage, ob sie zur Hauptverhandlung vor erster Instanz erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da sie sich mit den vorinstanzlichen Entscheidmotiven nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise befasst und auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb sie der Hauptverhandlung vor erster Instanz unentschuldigt fernblieb, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill