Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; timeliness and reasoning requirements for criminal complaints to the Federal Supreme Court. A complaint is inadmissible if the statutory filing period is missed; for detained persons, timeliness requires handover to the detention authority on the last day of the time limit. Independently of timeliness, even a lay filing must contain at least minimally substantiated arguments; mere appellative criticism and a one-sided recitation of facts without engagement with the contested reasoning do not satisfy Art. 42 Abs. 2 and, where constitutional review is invoked, Art. 106 Abs. 2 BGG. Where both defects are evident, non-entry under Art. 108 BGG is appropriate. Consideration of costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_719/2022
Urteil vom 15. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Dezember 2021 (STBER.2021.48).
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 24. Dezember 2021 fest, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageschrift Ziff. 17) in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten (unter Anrechnung von 857 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft), einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 850.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Das Obergericht regelte zudem die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei sofort mit einer Entschuldigung zu entlassen, da er unschuldig sei. Die Beschuldigungen des Obergerichts akzeptiere er nicht.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei inhaftierten Personen gilt die Frist zur Einreichung einer Eingabe an das Bundesgericht als eingehalten, wenn diese rechtzeitig (d.h. am letzten Tag der Frist) der Anstaltsleitung übergeben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 1.2 mit Hinweis).
Das angefochtene Urteil vom 24. Dezember 2021 wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers am 26. April 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen begann folglich am 27. April 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG (Auffahrt) am 27. Mai 2022. Die Beschwerde wurde indessen überhaupt erst am 30. Mai 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer verfasst, sodass die Übergabe an die Vollzugsanstalt in jedem Fall nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG erfolgte. Auf die Beschwerde kann daher schon wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie selbst die an eine Laieneingabe zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiedergibt (z.B. er habe die Geschädigte wegen Impotenz gar nicht vergewaltigen können, die Geschädigte könne Geschichten erzählen, sie könne "eben nicht ohne steifes Glied leben", sie sei deshalb mit mehreren Männern im Hotel oder in Wohnungen gewesen, sie könne sich vor männlicher Gewalt schützen, ihre Anzeige gegen ihn beruhe auf Verleumdungen etc.), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen. Seinen unsubstanziierten Behauptungen und Unterstellungen lässt sich nicht im Geringsten entnehmen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident.
Auf die Beschwerde kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill