Complaint dismissed for insufficient reasoning and unsubstantiated factual challenge

6B_725/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.09.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a Lucerne cantonal appeal judgment convicting him of multiple narcotics offences and imposing a supplementary prison sentence of 2 years and 1 month. The filing failed to satisfy the substantiation requirements, as it did not meaningfully engage with the challenged judgment and contained only appellatory criticism; the unsupported allegation of prearranged judgment among the participants was likewise unreviewable. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an Sachverhaltsrügen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in der gebotenen Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt oder lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung übt. Eine Willkürrüge ist präzis zu begründen; blosse Mutmassungen, namentlich über angebliche Vorabsprachen, genügen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen, wobei die wirtschaftliche Lage bei der Bemessung berücksichtigt werden kann (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_725/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu zwei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe, ausgesprochen als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen vom 12. März 2006 und 16. Januar 2012.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich in weiten Teilen seiner Eingabe nicht zum angefochtenen Entscheid. Diese Ausführungen sind unzulässig.

3.

Zum vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei überzeugt, dass die Richter, der Pflichtverteidiger und alle anderen Beteiligten das Urteil schon im Voraus abgesprochen hätten (Beschwerde S. 4). Aus welchem Grund er zu dieser Überzeugung gelangt, sagt er indessen nicht. Folglich kann das Bundesgericht seine ungenügend begründete Behauptung nicht überprüfen.

4.

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt nicht.

In Bezug auf den Sachverhalt enthält die Beschwerde nur unzulässige appellatorische Kritik (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und 2). Die Vorinstanz hat sich zu den Zeugen und deren Einvernahmen geäussert (z.B. Urteil S. 7/8 E. 5.2 mit Hinweis auf weitere Stellen). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationarbitrarinessfree legal aidcourt costsdrug offences

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint was sufficiently reasoned to be heard

Extrahierter Entscheid

The complaint did not adequately address the challenged judgment and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, a federal complaint must explain with reference to the contested decision how it violates the law. Large parts of the filing did not engage with the cantonal judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's allegations of prior collusion among judges, counsel, and others were reviewable

Extrahierter Entscheid

The allegation was too unsubstantial to be reviewed.

Extrahierte Begründung

The appellant gave no reasons for his suspicion, so the court could not assess the claim.

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings were challenged with a proper allegation of arbitrariness

Extrahierter Entscheid

The factual criticism was merely appellatory and did not meet the strict pleading requirements.

Extrahierte Begründung

A factual challenge requires a precise and reasoned claim of manifest error or arbitrariness under Art. 97(1) and Art. 106(2) BGG; the filing failed to identify any specific arbitrary finding.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The request was filed after the fact, but the claims were hopeless, so the statutory condition of non-frivolous prospects was missing.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not entered into, costs followed the losing party; the amount was reduced in light of the appellant's finances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.