Criminal appeal dismissed; conviction and fine confirmed

6B_729/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Basel-Stadt appellate judgment. It held that the appellant failed to show arbitrariness in the assessment of the tram driver's and police officer's testimony, and the refusal to hear an additional witness was unobjectionable. The CHF 500 fine was also considered compatible with the appellant's financial circumstances. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 and 106 Abs. 2 BGG; review of evidence for arbitrariness only upon precise substantiation. A factual finding is arbitrary only if it is manifestly untenable or in clear contradiction with the record; the mere possibility of another plausible assessment does not suffice. The refusal to take additional evidence is not arbitrary where, even if the proffered testimony supported the appellant, it would not undermine the credibility of the decisive and corroborated evidence (consid. 2). Art. 106 Abs. 3 StGB; a fine is unlawful only if it is not appropriately adapted to the offender's financial circumstances. Art. 64 BGG; legal aid is denied where the appeal lacks prospects of success (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_729/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 28. September 2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (unvorsichtiges Abbiegen nach links mit Gefährdung der Strassenbahn) sowie der Übertretung des Gesetzes über den Betrieb von Taxis schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 6. November 2012.

X.________ beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil vom 6. November 2012 aufzuheben, ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Strafe herabzusetzen.

2.
Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

In Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln stützte sich die Vorinstanz auf einen Mitarbeiter der Kantonspolizei, der das Geschehen beobachtet hatte, und auf die beteiligte Lenkerin der Strassenbahn, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht mit Strafdrohung ausgesagt hatte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ein von ihm genannter Zeuge, der seine Angaben bestätigen könnte, nicht einvernommen wurde. Die Vorinstanz kommt indessen zum Schluss, dass sich an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin, welche sich mit den Angaben der Polizei decken, nichts ändern würde, wenn der beantragte Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers stützte (angefochtener Entscheid S. 4 E. 1.3.2). Diese Folgerung ist unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden.

3.
In Bezug auf die Strafe rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse, dass er eine Busse von Fr. 500.-- bezahlen muss. Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 4). Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht viel Geld zur freien Verfügung bleibt, ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der Busse seinen Verhältnissen nicht angemessen wäre. Eine Verletzung von Art. 106 Abs. 3 StGB liegt jedenfalls nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

traffic offenseevidence assessmentarbitrarinesswitness evidencefinefinancial circumstanceslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court's assessment of the evidence and refusal to hear a proposed witness was arbitrary

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court could rely on the police officer's observations and the tram driver's testimony; the refusal to hear the additional witness did not render the findings arbitrary.

Extrahierte Begründung

Under Art. 97(1) BGG and Art. 106(2) BGG, factual findings are reviewable only for obvious inaccuracy or arbitrariness. The proposed witness would not have changed the credibility of the corroborated testimony.

Kernrechtsfrage

Whether the fine of CHF 500 was excessive in light of the appellant's financial circumstances

Extrahierter Entscheid

No. The amount was still appropriate to his personal financial situation and did not breach Art. 106(3) StGB.

Extrahierte Begründung

The lower court had addressed the appellant's finances; despite limited disposable income, the fine was not shown to be disproportionate.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG requires that the request not be hopeless; the claims were deemed futile.

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