Criminal appeal dismissed; fine and costs upheld

6B_852/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.12.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a cantonal conviction for a narcotics misdemeanor and a cantonal fire-safety offense, seeking acquittal. The Federal Supreme Court held that the complaints against the factual findings were merely appellatory and failed to meet the reasoning requirements. It further found no legal error in the cantonal court's treatment of the fire-safety offense or the narcotics offense; in particular, the lower court had already refrained from punishment in a light case, and Art. 19b BetmG did not apply. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 109 BGG; Art. 19a Ziff. 2 und 19b BetmG; appellatory criticism of fact finding in criminal appeals is inadmissible. The Federal Supreme Court reviews cantonal fact finding only for manifest error or arbitrariness, and only properly reasoned complaints can be heard. In a light narcotics case, the cantonal court satisfies Art. 19a Ziff. 2 BetmG by refraining from punishment; Art. 19b BetmG is inapplicable where the offense concerns consumption and not merely preparatory acts. Unsuccessful criminal appeals are dismissed in summary procedure and costs are charged to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_852/2008 /hum

Urteil vom 2. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und gegen das Brandschutzgesetz (Kanton Aargau),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau sprach X.________ mit Urteil vom 23. Januar 2008 der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) sowie der Übertretung des kantonalen Brandschutzgesetzes (BSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 27. August 2008 die Busse auf Fr. 200.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herab. Im übrigen Umfang wurde die Berufung abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.

2.
Die Beschwerde betrifft eine Strafsache. Folglich ist die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, wie sie vor einem Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass und inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten.

So hat die Vorinstanz es abgelehnt, ein Einvernahmeprotokoll gemeinsam mit dem Beschwerdeführer abzuhören (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.6). Dieser Entscheid der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nicht mit dem Hinweis darauf bemängelt werden, die Erinnerung des Beschwerdeführers decke sich nicht mit dem Inhalt des Protokolls (Beschwerde S. 1). Aus dieser Feststellung ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, als sie auf das Protokoll abstellte, ohne es mit dem Beschwerdeführer gemeinsam abzuhören.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein Gesuch um Fristerstreckung zur Eingabe von Unterlagen "ignoriert" (Beschwerde S. 1). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat festgestellt, es gehe um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden könne (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.1). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Dasselbe gilt für seine Rüge, dass man das Verfahren hätte aufteilen sollen (Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2.2), und der Beschwerdeführer sagt nicht, weshalb der Verzicht auf die Aufteilung in zwei Verfahren das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollte.

4.
In Bezug auf die Verurteilung wegen Übertretung des BSG macht der Beschwerdeführer geltend, dass von seiner Unzurechnungsfähigkeit auszugehen gewesen wäre (Beschwerde S. 2). Insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9/10 E. 4). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus dem kurzen Hinweis in der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Übertretung des BetmG (Beschwerde S. 2-6). Auch in diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7-9 E. 3). Aus der weitschweifigen und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG gegen das Recht verstossen könnte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 19a Ziff. 2 BetmG (Beschwerde S. 2, 4) kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Indem die kantonalen Richter von einer Strafe abgesehen haben (angefochtener Entscheid S. 9 oben), haben sie Art. 19a Ziff. 2 BetmG Genüge getan. Da dem Beschwerdeführer der Konsum und nicht ausschliesslich dessen Vorbereitung vorgeworfen wird, ist Art. 19b BetmG auf seinen Fall nicht anwendbar (Beschwerde S. 2, 4). In Bezug auf die Übertretung des BetmG ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

criminal appealinadmissible criticismfactual findingsnarcotics offensefire-safety offensereasoning requirementssummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should review the appellant's challenges to evidence assessment and factual findings.

Extrahierter Entscheid

The criticism was merely appellate and did not show manifestly incorrect or arbitrary findings; the complaints were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appeal did not explain why the cantonal findings were obviously wrong under Art. 97(1) BGG or arbitrary under Art. 9 BV.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for the cantonal fire-safety offense should be overturned for alleged lack of culpability.

Extrahierter Entscheid

No. The brief argument did not demonstrate any legal error; the conviction was upheld.

Extrahierte Begründung

The appellant referred to incapacity, but the court followed the cantonal reasoning and found no violation of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for the narcotics offense should be set aside, including reliance on Art. 19a and 19b BetmG.

Extrahierter Entscheid

No. In a light case the cantonal courts had already refrained from imposing a punishment, satisfying Art. 19a(2) BetmG; Art. 19b BetmG was not applicable because the case concerned consumption, not only preparation.

Extrahierte Begründung

The appeal did not show any breach of federal law and was insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal should be allowed in full and the defendant acquitted.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

None of the submitted complaints met the Federal Supreme Court's reasoning requirements or disclosed a legal error.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the Federal Supreme Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the unsuccessful appeal under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.