Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 41, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108, Art. 65 und 66 BGG; Fristwahrung und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die weder erstreckt noch «gestoppt» werden kann; eine Fristerstreckung oder Wiederherstellung kommt nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Vor Bundesgericht besteht grundsätzlich keine notwendige Verteidigung; die Partei hat sich rechtzeitig selbst um Vertretung zu kümmern. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; bei Aussichtslosigkeit ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern und die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
6B_853/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Drohung usw.; Widerruf; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2025 (SB240542-O/U/cwo).
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Juli 2025 wegen Drohung, mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie mehrfacher Beschimpfung unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen als Gesamtstrafe, wobei die Freiheitsstrafe durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden sei und die Geldstrafe als geleistet gelte. Es ordnete eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung an und regelte die weiteren Folgen. Mit Urteil vom 28. August 2025 berichtigte das Obergericht die Kostenaufstellung in Bezug auf Urteilsdispositiv-Ziffer 8. Beide Urteile wurden dem Beschwerdeführer am 8. September 2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die vorinstanzlichen Urteile vom 2. Juli 2025 und vom 28. August 2025 wurden dem damaligen amtlichen Anwalt und damit dem Beschwerdeführer am 8. September 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung begann am Folgetag der Zustellung zu laufen und endete am 8. Oktober 2025. Die Eingabe vom 11. Oktober 2025 (Poststempel 15. Oktober 2025) ist verspätet.
Fristgerecht ist hingegen die Eingabe vom 1. Oktober 2025. Darin wird ein Wechsel des Pflichtanwalts und ein "Stopp" aller Fristen ("Urteil Beschwerde usw.") bis zur Beigabe eines neuen Anwalts beantragt. Der Beschwerdeführer verkennt damit zweierlei: Einerseits handelt es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG), die weder erstreckt noch "gestoppt" werden kann. Die ihm bundesgerichtlich gewährte Frist diente einzig der Klärung, ob seine Angelegenheit kostenlos abgelegt werden könne. Eine - auch analoge - Anwendung von Art. 50 BGG fällt mithin ausser Betracht. Andererseits liegt es im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, sich rechtzeitig einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Die Voraussetzungen von Art. 41 BGG sind zu verneinen. Die Gesuche um Beigabe eines Anwalts sowie um "Fristenstopp" bzw. Fristerstreckung resp. allenfalls Wiederherstellung sind abzuweisen.
Die vorliegende Angelegenheit ist folglich allein auf der Grundlage der Eingabe vom 1. Oktober 2025 zu beurteilen, die indessen keine Begründung im Sinne der Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG enthält. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe einzig darauf, pauschal zu behaupten, bis heute hätte nicht nachgewiesen werden können, dass sich die absurden Vorfälle zugetragen hätten; es gebe keine konkreten Beweise hierfür. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Aus der Kritik ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern die Urteile der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Mit dem Gesuch um Beigabe eines Pflichtanwalts stellt er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill