Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern Recht verletzt wurde. Für Rügen betreffend Grundrechte und Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Bloss pauschale Bestreitungen, appellatorische Kritik und unbelegte Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6B_861/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; willkürliche Beweiswürdigung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 10. Januar 2025 (SK 23 389).
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 10. Januar 2025 berichtigungsweise fest, das Regionalgericht Oberland habe den Beschwerdeführer betreffend die Anschuldigungen gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 und Ziff. I.1.2.3 implizit freigesprochen. Zudem stellte es die teilweise Rechtskraft des regionalgerichtlichen Urteils fest. Es sprach den Beschwerdeführer von den Anschuldigungen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 4 und Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.1, Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 und Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 391 Tagen). Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer bestreitet die "gegen ihn erhobenen Beschuldigungen" und führt pauschal aus, das Urteil beruhe auf einer "unzutreffenden und einseitigen Beweiswürdigung" sowie "auf Tatsachenannahmen, die mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht übereinstimmten". "Mehrere entscheidende Beweise", die "seine Unschuld oder zumindest erhebliche Zweifel an einer Tatbeteiligung aufzeigten", seien "nicht berücksichtigt" oder "falsch interpretiert" worden. Entsprechend habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung zu seinen Lasten "unzutreffende Schlüsse" gezogen und zudem wesentliche Verfahrensrechte, insbesondere das rechtliche Gehör sowie die Unschuldsvermutung missachtet. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich eine Verletzung der StPO, der BV (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 1 BV) und der EMRK (Art. 6 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich in blossen Bestreitungen und unbelegten Behauptungen. Weshalb und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unzutreffend bzw. einseitig sein soll begründet er nicht näher; ebenso wenig spezifiziert er, welche entscheidenden und für seine Unschuld sprechenden Beweise unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt vollständig. Dass und inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, den Schuldsprüchen, der ausgefällten Strafe oder den Kostenfolgen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht ansatzweise. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill