Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Nichteintreten auf Beschwerde gegen selbständig eröffneten Zwischenentscheid mangels Darlegung der Eintretensvoraussetzungen. Ein Entscheid, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung anordnet, schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher ein Zwischenentscheid. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan oder die sofortige Gutheissung einen Endentscheid und damit die Einsparung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren bewirken kann. Wird auf diese Voraussetzungen nicht eingegangen, genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nicht; das Bundesgericht tritt im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
6B_862/2022
Urteil vom 20. Juli 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Schällibaum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, versuchter Diebstahl, grober Unfug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. Juni 2022 (BS 22/004/RAS).
Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner 2 eine Straf -/Zivilklage wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und groben Unfugs bei der Kantonspolizei Obwalden ein. Die Staatsanwaltschaft Obwalden nahm am 21. Januar 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 7. Juni 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2022 auf und wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden an, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill