Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 108 and Art. 30 Abs. 2 BGG; admissibility of a filing that is ambiguously framed as an appeal or a request for restitution of time limits. An appeal to the Federal Supreme Court must specifically address the reasoning of the contested decision and show, in a legally sufficient manner, which federal law has been violated. Where this is not done, non-entry is justified under the summary procedure of Art. 108 BGG. If a submission is in substance a request under Art. 94 StPO, the Federal Supreme Court is not first-instance competent and must remit the matter to the competent cantonal authority. Waiver of court costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG renders any request for legal aid moot.
6B_89/2021
Urteil vom 26. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Dezember 2020 (BEK 2020 180).
Die Staatsanwaltschaft March nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Diebstahl und Sachentziehung am 26. Oktober 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 aus formellen Gründen nicht ein.
Das Kantonsgericht hat die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 sowie weitere Eingaben an das Bundesgericht weitergeleitet.
Es ist unklar, ob es sich bei der Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil auf die Eingaben so oder anders nicht eingetreten werden kann. Als Beschwerde, soweit fristgerecht erhoben, genügten die fraglichen Eingaben den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Folglich ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 23. Dezember 2020 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Für diesen Fall ist die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuschicken (Art. 30 Abs. 2 BGG).
Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuschicken.
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückgeschickt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill