No standing without victim status under the OHG

6B_938/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the cantonal refusal to open criminal proceedings in an inheritance-related dispute. The Federal Court held that she had not shown any direct impairment of her physical or psychological integrity and therefore was not a victim under the OHG. As a result, it did not enter on the complaint under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were charged to the complainant, with regard to her financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG; Beschwerdelegitimation setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität voraus. Bloss mittelbare vermögensrechtliche oder erbrechtliche Nachteile genügen nicht. Wird die Opfereigenschaft nicht substantiiert dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus; bei der Kostenauflage ist der finanziellen Lage nach Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_938/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 28. Oktober 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sei (E. 2.1). Sie ist zwar der Ansicht, dass sie hätte als Opfer eingestuft werden müssen, weil für sie "Lebensmittelpunkt, Lebenssphäre und Existenz ... vernichtet" worden seien (Beschwerde S. 5). Inwieweit sie durch die angeblichen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres früheren Lebenspartners indessen in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte, wie dies von Art. 1 Abs. 1 OHG vorausgesetzt wird, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, macht sie geltend, durch die Verweigerung ihres Erbteils sei sie mittellos geworden (act. 8). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

victim statusnon-entryfree legal aidcourt costscriminal complaintadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the complainant not qualifying as a victim under the OHG.

Extrahierter Entscheid

No admissible complaint lay because the alleged acts did not show an immediate impairment of physical or psychological integrity required by Art. 1 OHG.

Extrahierte Begründung

The submissions did not explain how the alleged offenses connected to the inheritance dispute could have directly affected the complainant's bodily or mental integrity; therefore victim status was not established and the Federal Court would not enter under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied because the complaint lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the substantive complaint was manifestly inadmissible, the legal aid conditions under Art. 64 BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and in what amount.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, taking her financial situation into account.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated to the unsuccessful complainant under Art. 66(1) BGG, with reduced fee assessment under Art. 65(2) BGG.

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