6B_959/2025
Urteil vom 9. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung der Verkehrsvorschriften, Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2025 (SU250043-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger