Late criminal appeal: non-entry and legal aid refused

6B_965/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.11.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was filed one day after the 30-day time limit and therefore could not be heard. As a result, the court refused to enter into the matter. The appellant's request for free legal aid and representation was rejected because a late appeal is hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde und fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Post übergeben wird; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, wenn das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos ist. Bei der Kostenauflage ist die wirtschaftliche Lage der kostenpflichtigen Partei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_965/2009

Urteil vom 10. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2009 (SB090334/U/kw).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung der Post und seiner eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 5. Oktober 2009 erhalten. Die Beschwerde hätte somit spätestens am 4. November 2009 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Gemäss Poststempel hat der Beschwerdeführer die Beschwerde indessen erst am 5. November 2009 der Post übergeben. Sie ist somit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde von vornherein aussichtslos sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl, weil auch diese Bestimmung verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen darf. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

time limitinadmissibilitylegal aidhopelessnesscourt costscriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time and could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment was received on 2009-10-05; the deadline expired on 2009-11-04, but the appeal was handed to the post only on 2009-11-05.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and representation.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid and representation was denied because the appeal was manifestly hopeless due to lateness.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG and also Art. 29 para. 3 BV, legal aid requires non-hopeless claims; a time-barred appeal is hopeless from the outset.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with the amount reduced in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party under Art. 66 para. 1 BGG; the appellant's financial circumstances were considered under Art. 65 para. 2 BGG.

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