Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG: Anforderungen an die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht und Willkürprüfung der Beweiswürdigung. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Das Bundesgericht greift in die Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsbeurteilung nur zurückhaltend ein, namentlich wenn die Vorinstanz mehrere Aussagen persönlich würdigen und mit weiteren Indizien abgleichen konnte. Stehen sich eine als konstant, schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Belastungsaussage und entlastende Gegenbehauptungen gegenüber, darf die Vorinstanz diese ohne Willkür als unglaubhaft verwerfen, sofern kein sachlich nicht erklärbares Motiv für eine Falschbezichtigung dargetan ist. Der Grundsatz in dubio pro reo entfaltet vor Bundesgericht keine selbständige über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
6B_97/2025
Urteil vom 3. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 6. Dezember 2024 (SST.2024.183).
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 6. Dezember 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und auferlegte ihm die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 7'012.50.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3;
137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er am 23. April 2023 um 00:25 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 o/oo Gewichtspromille wissentlich und willentlich einen Personenwagen von einem unbekannten Ort via U.________ nach V.________ gelenkt habe. Er habe zumindest in Kauf genommen, in angetrunkenem Zustand zu fahren.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Polizeikontrolle vom 23. April 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 o/oo Gewichtspromille aufwies. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass er den Personenwagen vor der Polizeikontrolle gelenkt habe.
2.2. Die Vorinstanz befragte an der Berufungsverhandlung neben dem Beschwerdeführer dessen Freundin und zwei Kollegen. Zudem hörte sie einen Polizisten an.
2.2.1. Eingangs hält die Vorinstanz fest, dass die Freundin und die beiden Kollegen unter Hinweis auf die Straffolgen bei bewusster Falschaussage angaben, die Freundin des Beschwerdeführers habe den Personenwagen gelenkt. Diese habe ihn und seine beiden Kollegen in U.________ abgeholt. Zudem hätten diese drei Zeugen erklärt, sie seien in der Tiefgarage bereits aus dem Personenwagen ausgestiegen, als der Polizist gekommen sei.
2.2.2. Gemäss Vorinstanz stehen die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Freundin sowie Kollegen im Widerspruch zum Polizeibericht vom 1. Juni 2023 und den Aussagen des Polizisten an der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2023 und an der Berufungsverhandlung. Der Polizist habe ausgeführt, aufgrund einer Meldung bei der Notrufzentrale hätten er und sein Patrouillenpartner Ausschau nach dem fraglichen Personenwagen gehalten und die Nachfahrt aufgenommen. Sie seien dem Personenwagen bis zum Eingang der Tiefgarage gefolgt. Das Patrouillenfahrzeug habe wegen dessen Höhe nicht in die Tiefgarage fahren können. Der Polizist sei ausgestiegen, worauf der Personenwagen in die Tiefgarage gefahren sei. Der Polizist sei dem Personenwagen hinterhergerannt. Als der Personenwagen um die Ecke gefahren sei, habe er ihn kurz nicht mehr im Blick gehabt. Er habe aber gesehen, wie der Personenwagen auf zwei Parkfeldern schräg angehalten habe. Der Beschwerdeführer sei auf der Fahrerseite ausgestiegen, auf die Beifahrerseite gerannt und habe dort die Vordertür geöffnet.
Diese Aussagen qualifiziert die Vorinstanz als "konstant, schlüssig und nachvollziehbar". Der erfahrene Polizist sei geschult, derartige Vorgänge zu beobachten. Im Übrigen stimmten seine Angaben weitgehend mit den Depositionen des Beschwerdeführers, dessen Freundin und der beiden Kollegen überein. Eine Divergenz bestehe einzig mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite ausgestiegen und auf die andere Seite gerannt sei.
Der Polizist gab an, er sei absolut sicher, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen gelenkt habe. Die Vorinstanz hält fest, wäre sich der Polizist nicht absolut sicher gewesen, wäre nicht ersichtlich, weshalb er unter den vier Insassen ausgerechnet den Beschwerdeführer als Lenker hätte identifizieren sollen. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Freundin oder die beiden Kollegen hätten erklären können, weshalb der Polizist ausgerechnet den Beschwerdeführer hätte anschuldigen sollen. Der Polizist habe den Beschwerdeführer noch nie zuvor getroffen. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb er ihn zu Unrecht als Lenker des Personenwagens hätte bezichtigen sollen.
Die Vorinstanz ergänzt, zuvor habe eine unbeteiligte Drittperson der Notrufzentrale gemeldet, dass ein Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sei. Dessen Fahrweise lasse darauf schliessen, dass der Lenker angetrunken sei. Gemäss Vorinstanz kam es erst wegen dieser Meldung zur polizeilichen Nachfahrt bis zum Eingang der Tiefgarage. Der Beschwerdeführer behaupte, seine Freundin sei gefahren. Doch die von der unbeteiligten Drittperson geschilderte Fahrweise passe nicht zur nüchternen Freundin. Daran ändere auch nichts, dass die Freundin schwanger sei und deswegen unter Übelkeit gelitten haben solle.
2.2.3. Der Beschwerdeführer beanstandete im Berufungsverfahren, dass der Polizist nicht neben den Personenwagen gekommen sei, als dieser vor der Tiefgarage bis zur Öffnung des Garagentors angehalten habe. Dazu erwägt die Vorinstanz, dies stelle die glaubhaften Aussagen des Polizisten nicht in Frage. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei nachvollziehbar, dass sich der Polizist zu seinem eigenen Schutz nicht sofort neben den Personenwagen begeben habe, sei dieser doch offensichtlich im Begriff gewesen, sogleich weiterzufahren.
Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, die Polizeikontrolle sei nicht ordnungsgemäss erfolgt. Dazu hält die Vorinstanz fest, die Polizeikontrolle sei im Anschluss an die Nachfahrt aufgrund einer Meldung an die Notrufzentrale erfolgt. Es habe der dringende Tatverdacht bestanden, dass der Lenker des Personenwagens in fahrunfähigem Zustand gewesen sei. Mithin sei Gefahr in Verzug und geboten gewesen, dass der Polizist dem Personenwagen in die Tiefgarage nacheilt. Es sei unerheblich, dass die Personalien der Freundin und der beiden Kollegen nicht vor Ort in der Tiefgarage aufgenommen worden seien. Ohnehin sei dies allein dem Umstand geschuldet, dass sich der Beschwerdeführer renitent verhalten habe und der Funkempfang in der Tiefgarage gestört gewesen sei. Mit dieser schlüssigen Begründung gelangt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die Polizeikontrolle ordnungsgemäss erfolgte.
Die Vorinstanz hält fest, im Gegensatz zum Polizisten habe die Freundin ein konkretes Motiv zur Falschaussage. Sie habe mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind. Auch die beiden Kollegen hätten ein Motiv, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu entlasten, da sie ihm nahe stünden. Ihre Aussagen seien daher mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Freundin des Beschwerdeführers habe gewusst, dass er bereits früher wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie bei der damaligen Fahrt dabei gewesen.
2.2.4. Schliesslich wendet sich die Vorinstanz den Schreiben zu, welche die Freundin und einer der Kollegen am 25. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft eingereicht hatten. Die Vorinstanz erblickt darin reine Gefälligkeitsschreiben. Sie erscheinen ihr aufgesetzt und abgesprochen.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.3.1. Er beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK und das Willkürverbot nach Art. 9 BV.
Der Beschwerdeführer zitiert die allgemeinen Textbausteine zu diesen Garantien an sich zutreffend, doch verkennt er deren Bedeutung für Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht. So übersieht er etwa, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Was das Willkürverbot betrifft, missversteht er die Anforderung an eine gehörige Rüge vor Bundesgericht (vgl. hiervor E. 1.2).
2.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So stellt er beispielsweise die unbegründete Behauptung in den Raum, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Nachweislich falsch ist sein Vorwurf, wonach "in erster Linie den belastenden Beweisen nachgegangen" worden sein soll, "während entlastende Beweismittel weitgehend unbeachtet blieben oder gar nicht ausreichend gewürdigt wurden". Denn die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass die Freundin und die beiden Kollegen unter Hinweis auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis erklärten, die Freundin des Beschwerdeführers habe den Personenwagen gelenkt. Allerdings hielt die Vorinstanz die Aussagen des Polizisten für glaubhafter und glich sie mit weiteren Beweismitteln wie der Meldung bei der Notrufzentrale ab. Dass dies geradezu unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren oder den Untersuchungsgrundsatz kann keine Rede sein.
2.3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Polizist habe im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren und an der Berufungsverhandlung "die genau deckungsgleichen Aussagen" gemacht. Er hält sie für "gleichförmige und einstudiert wirkende Schilderungen" und erblickt darin ein Indiz für eine wahrheitswidrige Darstellung. Die Vorinstanz befragte an der Berufungsverhandlung nicht nur den Beschwerdeführer, dessen Freundin und Kollegen, sondern auch den Polizisten. Sie konnte somit einen persönlichen Eindruck der Persönlichkeiten und des Aussageverhaltens gewinnen. Der Beschwerdeführer präsentiert lediglich seine eigene Aussagenwürdigung und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Würdigung in Willkür verfallen sein sollte. Stattdessen kritisiert er, die Vorinstanz habe nur die Aussagen des Polizisten einer Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es nicht zu beanstanden. Denn wenn die Vorinstanz mit willkürfreier Begründung zum Schluss gelangt, der Polizist habe den Beschwerdeführer glaubhaft als Lenker des Personenwagens identifiziert, dann durfte sie die gegenteiligen Aussagen der Freundin und der Kollegen als unglaubhaft und falsch qualifizieren. Dass der glaubhaften Aussage des Polizisten insgesamt vier unglaubhafte Gegenbehauptungen gegenüberstehen, schadet nicht ("iudex non calculat").
2.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
Die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt