6B_970/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Abschreibung; Nichteintreten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2025 (SW.2025.118).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 3. November 2025 auf die Beschwerde von A.________ gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. September 2025 wegen mangelnder Beschwerdebegründung (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) sowie Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht ein.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3.
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht ansatzweise. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine sachbezogene Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht innert Frist; seine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Poststempel) ist verspätet und bleibt unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill