6B_977/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass; willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Gleichbehandlungsgebots; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. August 2025 (460 25 116).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschwerdeführers, worin ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten verlangt wurde, mit Urteil vom 18. August 2025 ab. Dieser wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. November 2025 am Schalter zugestellt. Der Beschwerdeführer quittierte den Empfang des Urteils mit seiner Unterschrift. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 6. November 2025 zu laufen und endete am 5. Dezember 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die am 3. Dezember 2025 verfasste Beschwerde wurde der Schweizerischen Post allerdings erst am 11. Dezember 2025 (Poststempel) übergeben und ist damit verspätet; dies gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichte Beschwerdeeingabe vom 28. November 2025, die der Schweizerischen Post gemäss Zustellcouvert am 6. Dezember 2025 (Poststempel) und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill