Art. 42 Abs. 2, Arts. 121 ff. BGG; revision of a Federal Supreme Court non-entry judgment. Revision lies only for the exhaustively enumerated statutory grounds and must be pleaded in a concise, substantiated manner with reference to the object of the judgment to be revised; where the original decision is a non-entry ruling, the alleged ground must relate to the non-entry reasons themselves. Mere criticism of the legal assessment in the prior judgment is inadmissible in revision. If no cognizable revision ground is shown, the court does not enter into the request. Court costs are governed by Arts. 66 Abs. 1 and 65 Abs. 2 BGG.
6F_34/2020
Urteil vom 6. Januar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020 (6B_1085/2020).
Das Bundesgericht trat am 26. Oktober 2020 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers mangels Legitimation und mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 6B_1085/2020).
Der Gesuchsteller verlangt mit Eingabe vom 4. November 2020 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
Das Bundesgericht fällte am 26. Oktober 2020 einen Nichteintretensentscheid, weil der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller als Privatkläger in der Sache nicht beschwerdelegitimiert war und die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 4. November 2020 nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill