Criminal cassation appeal inadmissible for attacking facts

6S.124/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. was convicted in Basel-Stadt of false accusation and sentenced to three months' imprisonment, suspended for two years. The Appellationsgericht confirmed the conviction. On nullity complaint, X. sought annulment of the cantonal judgment. The Federal Court held that the complaint attacked only the facts and evidence assessment, which are not reviewable in nullity proceedings, and no violation of federal criminal law was shown. It therefore did not enter into the complaint. The court also rejected any treatment as a constitutional complaint because the submission was merely appellatory. X. was ordered to pay CHF 2,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 268 ff. BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer ausschliesslich die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung angreift. Die Kognition des Kassationshofes beschränkt sich auf die Prüfung von Bundesrecht; an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist er gebunden. Eine in appellatorischer Kritik erschöpfte Eingabe vermag auch als staatsrechtliche Beschwerde keine Willkürrüge zu begründen. Bei Nichteintreten fallen die Kosten dem Beschwerdeführer zur Last (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6S.124/2007 /hum

Urteil vom 12. Juni 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
29. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 3. Oktober 2005 wurde X.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieser Entscheid wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 29. September 2006 bestätigt.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Klage und das Urteil des Appellationsgerichts seien aufzuheben.
2.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat der Beschwerdeführer durch unrichtige Behauptungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Nichtschuldige der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt (angefochtener Entscheid S. 9). Dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten falschen Beschuldigungen nicht korrekt gewesen seien, habe dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner Intelligenz, Bildung und sozialen Stellung klar sein müssen (angefochtener Entscheid S. 13).

Inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch nicht mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein könnte.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP, 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

false accusationcriminal appealinadmissibilityfact reviewbinding findingsconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the nullity complaint could challenge the factual findings and evidence assessment of the cantonal courts.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it attacked only the facts, which cannot be reviewed in a nullity complaint.

Extrahierte Begründung

The Federal Court may review only violations of federal criminal law; the appellant did not engage with the binding factual findings and raised only factual objections, which are excluded from review.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for false accusation disclosed a violation of federal criminal law.

Extrahierter Entscheid

No federal criminal-law violation was shown.

Extrahierte Begründung

The cantonal court's assessment that the appellant falsely accused innocent persons before the prosecution authority was upheld, and no error in the legal qualification was apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be treated as a constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No relief was available under that label because the submission amounted only to appellate criticism and did not show arbitrariness.

Extrahierte Begründung

The filing did not demonstrate any constitutional defect in the weighing of evidence.

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