Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Rein appellatorische, weitschweifige oder bloss wiederholende Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 3 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit dahin (Art. 64 BGG). Bei der Kostenauflage ist der finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
7B_1024/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Vizepräsident, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. August 2025 (SW.2025.82).
Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den Vizepräsidenten des Obergerichts Thurgau ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. September 2025 an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen und systematisch nur schwer verständlichen Beschwerde nicht in substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und wiederholt in der Beschwerdeschrift in unterschiedlicher Form immer wieder dieselben pauschalen Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen. Er behauptet insbesondere, es liege eine "unhaltbare und unbegründete Unleserlichkeitsrüge" vor, wobei die Eingabe in "maschinengeschriebener Blockschrift" verfasst gewesen sei, und macht geltend, der Entscheid sei durch Falschangaben "vergiftet". Eine derart rein appellatorische Kritik, die sich weitgehend in Wiederholungen und unsubstanziierten Vorbringen erschöpft, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier