7B_1033/2024
Verfügung vom 4. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdeführer,
gegen
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität
und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
- B.________ AG,
vertreten durch Daniel Eisele und Lukas Beeler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2024 (UE230393-O/U/MUL>SBA).
Erwägungen:
1.
Am 20. September 2024 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte er dem Bundesgericht mit, dass eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen worden sei und er seine Beschwerde vorbehaltlos zurückziehe, wobei sich die Parteien zur je hälftigen Übernahme der Gerichtskosten verpflichteten, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 2, die B.________ AG, wandte sich über ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Juli 2025 ebenfalls an das Bundesgericht. Sie bestätigte den Abschluss eines Vergleichs und beantragte die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Kostenregelung, wonach die Gerichtskosten je hälftig übernommen werden und keine Parteientschädigungen geschuldet sind.
2.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3.
Die bisher entstandenen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei es sich mit Blick auf den Stand des Verfahrens nicht rechtfertigt, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte (ausmachend Fr. 400.--) auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin:
Der Gerichtsschreiber: