Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 BGG; non-entry on a criminal appeal for insufficient reasoning. An appeal to the Federal Supreme Court must, in a manner tailored to the challenged decision, set out why the contested reasoning is incorrect; mere general or appellatory criticism does not suffice. Where standing is based on a civil claim, the appellant must substantiate the claim and its relevance to standing. Formal grievances capable of separate review must be expressly raised; otherwise they are not examined. In the absence of adequate reasoning, the Court decides under Art. 108 BGG without entering into the merits.
7B_1034/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 29. August 2025 (O2S 24 18).
Mit Beschluss vom 29. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. August 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Übergabe an die Schweizerische Post) an das Bundesgericht.
Die weitschweifige Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit das Strafantragsrecht als solches gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG betroffen ist, setzt sich der Beschwerdeführer zwar formell mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss auseinander - einschliesslich der vorinstanzlichen Eventualbegründung (angefochtener Beschluss, E. 3.3.6 ff., S. 11 ff.), wozu er verpflichtet ist (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Begründung geht insgesamt jedoch nicht über unzulässige, bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik hinaus, auf die nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément