Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 BGG; requirement to challenge the contested reasoning specifically and in a substantiated manner. A federal appeal is inadmissible where the appellant merely reiterates its own prior arguments instead of addressing the decisive reasons of the lower court. The duty to reason is not satisfied by assertions of timely transmission, good faith, or alleged unfairness if the contested judgment rested on independent formal defects or lateness. The Federal Supreme Court may decline to enter in simplified procedure when the pleading manifestly fails to meet the statutory reasoning requirements. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_1044/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2025 (UE250140-O/U/JST).
1.1. Die A.________ erstattete am 23. Januar 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen des Verdachts des Betrugs. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Untersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob die A.________ am 10. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde wurde um 18.22 Uhr über die Zustellplattform PrivaSphere mit der Versandart "Vertraulich" übermittelt.
Am 11. April 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der A.________ telefonisch über den Eingang seiner elektronischen Eingabe via PrivaSphere. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Eingabe nicht habe abgerufen werden können. Die A.________ reichte ihre Eingabe daraufhin über die anerkannte Zustellplattform IncaMail erneut ein, einerseits mit der Versandart "Vertraulich" und andererseits mit der Versandart "eGov-R". Im Anhang führte sie aus, dass die Beschwerde vorab per E-Mail eingereicht werde und zusätzlich auf dem Postweg versandt worden sei. Die angehängte Beschwerdeschrift im PDF-Format war mit eingescannten Unterschriften versehen und wies keine elektronische Signatur auf.
Am 16. April 2025 ging die schriftliche Beschwerde, die am 10. April 2025 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden war, beim Obergericht ein. Auch diese Eingabe war lediglich mit eingescannten Unterschriften unterzeichnet.
1.2. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 12. August 2025 nicht auf die Beschwerde der A.________ ein. Zur Begründung führte es aus, die elektronischen Übermittlungen vom 10. bzw. 11. April 2025 seien formungültig gewesen und die postalische Eingabe sei verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dagegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 8. September 2025 über das Schweizerische Generalkonsulat in München Beschwerde in Strafsachen. Das Generalkonsulat nahm die Eingabe am 16. September 2025 entgegen und übermittelte sie dem Bundesgericht, wo sie am 6. Oktober 2025 einging.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten. Darin ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach weder auf die elektronisch übermittelte noch auf die postalisch eingereichte Beschwerde mangels gültiger qualifizierter digitaler Signatur bzw. wegen Verspätung einzutreten war. Stattdessen macht sie einzig geltend, ihre am letzten Tag der Frist eingereichte elektronische Eingabe via PrivaSphere sei dem Obergericht übermittelt worden, und sie habe im guten Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. Dies obwohl sie keine Abgabequittung erhalten hat. Sie bestreitet jedoch nicht, dass ihre Eingabe wegen der fehlenden elektronischen Signatur den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht entsprach. Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich insoweit - zumal sie die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einreichen liess - auch nicht auf einen entsprechenden Irrtum berufen. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie ihren Firmensitz ausserhalb der EU habe, die Vertreter der Beschwerdeführerin ausserhalb Europas wohnhaft seien und die Übermittlung der Beschwerde durch einen deutschen Rechtsanwalt "ohne Kenntnisse des Schweizer Rechts" erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt haben soll, indem sie sie nicht umgehend - konkret noch am selben Tag - auf den Formmangel aufmerksam machte und ihr damit eine Behebung ermöglicht hätte. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier