Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the advance on costs after setting of a final, non-extendable grace period leads to non-entry into the complaint. A party to federal proceedings must act in good faith and ensure serviceability; duly served procedural orders are deemed known under Art. 44 Abs. 2 BGG unless non-receipt is proven. Court costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG and are borne by the losing party.
7B_1055/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Verschiebung der Hauptverhandlung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. September 2025 (UH250294-O/U/AEP).
Der Beschwerdeführer erhob am 25. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2025.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 19. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung, die mehrfach zugestellt werden musste, nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 6. Januar 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie ihm nicht nachweislich zugegangen sind.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément