Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist führt zwingend zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Nachfrist ist gesetzlich vorgesehen und nicht erstreckbar; nach ihrem unbenützten Ablauf bleibt eine verspätete Eingabe unbeachtlich. Art. 42 Abs. 7 BGG bestätigt, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel unzulässig sind. Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, auch solidarisch mit interner Teilung.
7B_1068/2025
Urteil vom 27. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
C.________,
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2025 (BK 25 414).
Mit Beschluss vom 3. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend amtliche Verteidigung ab, soweit es auf diese eintrat. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 Frist bis zum 29. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde ihnen alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. November 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug der Beschwerde schriftlich erklärt werden müsste. Die Verfügungen vom 14. Oktober 2025 und vom 5. November 2025 gingen den Beschwerdeführern nachweislich zu. Die nach Ablauf der Nachfrist eingegangene "Stellungnahme" ist unbeachtlich.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Die Beschwerdeführer, die in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Beschwerden an das Bundesgericht gelangt sind, ohne den Begründungsanforderungen nachzukommen, werden darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément